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Unsere allgemeinen Geschäftsbedigungen
Als Systemdienstleister erbringen wir Montage-, Hebe- und Transportleistungen. Unseren Geschäften liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen. Andere Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Mündliche, auch fernmündliche, Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns. Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verträge, deren Durchführung für uns der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, werden unter der Bedingung der Erteilung der rechtzeitigen Erlaubnis bzw. Genehmigung geschlossen.
1. Angebotserstellung/Auftragserteilung
Auf Anfrage eines Kunden (telefonisch, per E-Mail, Fax, etc.) werden wir nach genauer Besprechung mit dem Kunden und örtlicher Besichtigung ein unverbindliches, freibleibendes Angebot erstellen. Der Auftrag ist erst dann erteilt sobald der Kunde bzw. Auftraggeber das Angebot schriftlich bestätigt. Änderungen des Angebotes nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers werden nicht berücksichtigt. Für die Planung des Auftrages benötigt unsere Disposition eine Vorlaufzeit von 14 Tagen.
2. Vermögensverschlechterung des Auftraggebers
Werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Auftraggeber ergibt und die zu berechtigten Zweifel über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflicht des Auftraggebers Anlass geben, können wir den Auftrag verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet. In speziellen Fällen können wir auch eine Vorauskasse von mindestens 80 % der Gesamtkosten vor Auftragsdurchführung verlange.
3. Auftragsdurchführung
Wir arbeiten aufgrund der allgemeinen Montagebestimmungen nach VDMA und den allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung. Sobald der Auftraggeber sich nicht an den vereinbarten Termin der Auftragsdurchführung hält oder vor Ort Wartezeiten entstehen, die nicht von uns verschuldet sind, dürfen diese von uns separat dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Wir sichern Ihnen eine termin- und fachgerechte Ausführung des Auftrages zu.
Unsere Monteure sind nicht berechtigt zusätzliche Arbeiten durchzuführen, die nicht Gegenstand des Auftrages sind. Arbeiten dieser Art werden erst dann aufgeführt wenn dies seitens des Auftraggebers mit dem Geschäftsführer oder Projektleiter besprochen und schriftlich vereinbart wurde.
Pflichten und Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet • das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten • die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials, Anschlagpunkte, Verzurrgurte, usw.) rechtzeitig anzugeben. Der Auftraggeber hat die, zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderliche Zustimmung der Eigentümer einzuholen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizuhalten. Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen, ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze, eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstellplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchung gewachsen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können, schriftlich zu informieren und uns unaufgefordert hierauf hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärung des Auftraggebers. Für den Fall das es infolge von fehlerhaften Angaben oder Beistellungen des Auftraggebers zu Schäden kommt oder aus diesen Gründen der komplette Auftragsgegenstand (Maschine, Anlage etc.) mangelhaft ist, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen frei.
Preise, Abrechnung und Zahlung
Die Leistungen werden entweder nach Zeit- oder sonstigem Aufwand zu unseren bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen abgerechnet. Die für die Leistung erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlichen benötigten Mengen zu den jeweils bei Durchführung der Arbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet. Die Abrechnung der Auftragsleistung erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend des Auftragsfortschritts wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird der Auftrag auf Veranlassung des Auftraggebers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. Falls nicht im Einzelfall anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind unsere Forderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Pflichten und Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, • das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten,
• die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials, Anschlagpunkte, Verzurrgurte, usw.) rechtzeitig anzugeben.
4. Sonstiges
Bei einer Vereinbarung, dass der Auftraggeber uns zur Durchführung des vereinbarten Auftrages ein Flurförderfahrzeug, Hebebühne und/oder Kran zur Verfügung stellt, betrachten wir dies als Bestellung und gleichzeitig als Beauftragung, gemäß BGV D27, §7 UVV „Flürförderfahrzeuge“, das unser Personal vor Ort das Flurförderfahrzeug, Hebebühne und/oder Kran nutzen kann. Selbstverständlich sind unsere Mitarbeiter in deren Bedienung ausgebildete und im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Bei einer Vereinbarung, dass wir bei einem Auftrag die Hubarbeitsbühne des Auftraggeber, in dessen Haus nutzen, betrachten wir dies als Bestellung und gleichzeitig als Beauftragung, gemäß Kapitel 2.10, Abs 2.1 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500), an unser Personal, vor Ort mit der Hebebühne des Auftraggebers zu arbeiten. Selbstverständlich sind unsere Mitarbeiter mit dem Umgang von Arbeitsbühnen vertraut und haben Ihre Befähigung nachgewiesen.
5. Versicherung
Wir haften für alle Leistungen grundsätzlich nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen und den Bedingungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Soweit die §§ 425 ff. HGB nicht gelten, haften wir nicht für Schäden, die entstanden sind aus • ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung, insbesondere der Schwerpunkte und der Anschlagpunkte des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte • vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien • schwerem Diebstahl oder Raub, höhere Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaft werden von Geräten oder Leistungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche. Tätigkeitsschäden (am oder mit Auftragsgegenstand): Tätigkeitsschäden umfassen die Schäden, die entstanden sind mit oder an einer Sache an der gearbeitet wurde. Diese, von uns verursachten Schäden, sind umgehend vom Auftragnehmer an den Auftraggeber mitzuteilen! -
-> Die Haftung bei Tätigkeitsschäden liegt bei 1 Mio. Euro. Haftpflichtschäden (bei Durchführung eines Auftrages) Haftpflichtschäden umfassen Sachschäden an einer Sache mit oder an der nicht gearbeitet wurde, jedoch während der Durchführung des Auftrages entstanden ist. Diese, von uns verursachten Schäden, sind umgehend vom Auftragnehmer an den Auftraggeber mitzuteilen.
--> Die Haftung bei Haftpflicht- und Sachschäden liegt bei 5 Mio. Euro je Schadensfall. Allgemeinschäden (Personenschäden)
--> Die Haftung bei Personenschäden liegt bei 5 Mio. Euro. Vermögensschäden --> Die Haftung bei Vermögensschäden liegt bei 1 Mio. Euro. Transportschäden (Transport, Be- und Entladen)
--> Die Haftung bei Transportschäden liegt bei 2 Mio. Euro. Sofern der Auftraggeber einen höheren als oben genannten Haftungsbeitrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen. Für diesen Fall sind wir berechtigt die Zusatzkosten der Versicherung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Schäden jeglicher Art müssen sofort nach Feststellung schriftlich festgehalten werden (Abnahmeprotokoll bzw. Arbeitspapiere). Außerdem müssen die Schäden bildlich (Foto) dokumentiert werden.
Entstandene Schäden werden sofort nach Feststellung von uns, soweit möglich, behoben. Sofern dies nicht möglich ist wird der Schaden der Versicherung gemeldet, die sich dann um die Veranlassung der Reparatur kümmert. Sollte der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung die Reparatur veranlassen, ist die Haftung unsererseits bzw. seitens unserer Versicherung ausgeschlossen! Eine Zustimmung zur Reparatur kann ausschließlich schriftlich von unserer Geschäftsleitung, Akquisiteuren oder unserer Disposition stattfinden. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate. Die Haftung für Mängel, die auf Verschleiß oder unsachgemäßem Gebrauch der Sache beruhen, ist ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
Das in diesen Bedingungen geregelte Schriftformfordernis ist nur schriftlich abdingbar. Eine konkludente Änderung des Schriftformfordernisses ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist unser Sitz. Alle von uns abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch die von uns beauftragten Zweitunternehmen und alle mit Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder im Einzelfall nicht anwendbar sind, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB abbedungen.
Stand Oktober 2011
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